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   VGH Bayern, 12.10.2017 - 15 ZB 17.985   

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https://dejure.org/2017,44051
VGH Bayern, 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 (https://dejure.org/2017,44051)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 (https://dejure.org/2017,44051)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 15 ZB 17.985 (https://dejure.org/2017,44051)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 6 Abs. 1
    Nutzungsänderung eines Lebensmittelmarkts zur Unterkunft für Asylbewerber und Einfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Nutzungsänderung eines Lebensmittelmarkts zur Unterkunft für Asylbewerber und Einfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 6 Abs. 1
    Einfügen nach dem Maß der Nutzung; Baugenehmigung; Nutzungänderung; Lebensmittelmarkt; Asylbewerberunterkunft

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 6 Abs. 1
    Nutzungsänderung eines Lebensmittelmarkts zur Unterkunft für Asylbewerber; Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 15 ZB 17.985
    Unabhängig davon kann die für die Asylbewerberunterkunft geplante weitere Vergrößerung der Grundfläche - auch wenn das ehemalige gewerblich genutzte Gebäude auf dem Baugrundstück, abgesehen von dem oben erwähnten, weiter südlich gelegenen Gewächshauskomplex, schon im bisherigen Bestand die größte Grundfläche in der Umgebung aufweist - angesichts des außergewöhnlichen Grundstückszuschnitts und der erheblichen Grundstücksgröße keine (weiteren) bodenrechtlichen Spannungen auslösen: Das Vorhaben stiftet keine spezifisch planungsrechtliche Unruhe, die ein potentielles Planungsbedürfnis nach sich ziehen könnte; die bauplanungsrechtliche Situation verschlechtert sich durch die begehrte Erweiterung des Gebäudes nicht (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47; U.v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 = juris Rn. 19; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2017, § 23 Rn. 30, 31, 45 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 15 ZB 17.985
    Nach gefestigter Rechtsprechung (VG München, U.v. 18.4.2016 - M 8 K 15.1531 - juris; U.v. 18.4.2015 - M 8 K 14.2632 - juris; BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - ZfBR 2017, 263 = juris Ls 2 und Rn. 19, 20) verbietet sich eine Kombination der in der maßstabsbildenden Umgebung bei einzelnen Gebäuden separat jeweils größten vorzufindenden Faktoren wie Grundfläche, Geschosszahl und Höhe ("Rosinentheorie"), weil dadurch Baulichkeiten entstehen, die in ihren Dimensionen kein Vorbild in der näheren Umgebung haben.
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 15 ZB 17.985
    Unabhängig davon kann die für die Asylbewerberunterkunft geplante weitere Vergrößerung der Grundfläche - auch wenn das ehemalige gewerblich genutzte Gebäude auf dem Baugrundstück, abgesehen von dem oben erwähnten, weiter südlich gelegenen Gewächshauskomplex, schon im bisherigen Bestand die größte Grundfläche in der Umgebung aufweist - angesichts des außergewöhnlichen Grundstückszuschnitts und der erheblichen Grundstücksgröße keine (weiteren) bodenrechtlichen Spannungen auslösen: Das Vorhaben stiftet keine spezifisch planungsrechtliche Unruhe, die ein potentielles Planungsbedürfnis nach sich ziehen könnte; die bauplanungsrechtliche Situation verschlechtert sich durch die begehrte Erweiterung des Gebäudes nicht (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47; U.v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 = juris Rn. 19; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2017, § 23 Rn. 30, 31, 45 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 15 CE 16.1279

    Abgelehnter Antrag einer Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 15 ZB 17.985
    In einem vorangegangenen Verfahren (VG Regensburg, B.v. 14.6.2016 - RN 6 E 16.722; BayVGH, B.v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279) hatte die Klägerin erfolglos versucht, als Standortgemeinde unter Hinweis auf ihre bauleitplanerischen Aktivitäten die vorläufige Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen zu erwirken.
  • VG München, 18.04.2016 - M 8 K 14.2632

    Nutzungsänderung von Hobbyraum zu Wohnung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 15 ZB 17.985
    Nach gefestigter Rechtsprechung (VG München, U.v. 18.4.2016 - M 8 K 15.1531 - juris; U.v. 18.4.2015 - M 8 K 14.2632 - juris; BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - ZfBR 2017, 263 = juris Ls 2 und Rn. 19, 20) verbietet sich eine Kombination der in der maßstabsbildenden Umgebung bei einzelnen Gebäuden separat jeweils größten vorzufindenden Faktoren wie Grundfläche, Geschosszahl und Höhe ("Rosinentheorie"), weil dadurch Baulichkeiten entstehen, die in ihren Dimensionen kein Vorbild in der näheren Umgebung haben.
  • VG München, 18.04.2016 - M 8 K 15.1531

    Vorbescheid für Neubau eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 15 ZB 17.985
    Nach gefestigter Rechtsprechung (VG München, U.v. 18.4.2016 - M 8 K 15.1531 - juris; U.v. 18.4.2015 - M 8 K 14.2632 - juris; BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - ZfBR 2017, 263 = juris Ls 2 und Rn. 19, 20) verbietet sich eine Kombination der in der maßstabsbildenden Umgebung bei einzelnen Gebäuden separat jeweils größten vorzufindenden Faktoren wie Grundfläche, Geschosszahl und Höhe ("Rosinentheorie"), weil dadurch Baulichkeiten entstehen, die in ihren Dimensionen kein Vorbild in der näheren Umgebung haben.
  • VG Regensburg, 14.06.2016 - RN 6 E 16.722

    Zurückstellungsantrag gegen Umbau eines Lebensmittelmarkts in eine

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 15 ZB 17.985
    In einem vorangegangenen Verfahren (VG Regensburg, B.v. 14.6.2016 - RN 6 E 16.722; BayVGH, B.v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279) hatte die Klägerin erfolglos versucht, als Standortgemeinde unter Hinweis auf ihre bauleitplanerischen Aktivitäten die vorläufige Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen zu erwirken.
  • VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917

    Vorbescheid für Neubau einer Wohnanlage

    Die Übereinstimmung von in Rede stehendem Vorhaben und Referenzobjekten in nur einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben, was der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten, widerspräche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11 spricht vom Verbot der "Rosinentheorie"; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20).

    Der Maßbestimmungsfaktor des Verhältnisses von bebauter zu Freifläche ist insoweit nicht kumulativ, d.h. nicht auf dieselben Referenzobjekte beschränkt, anzuwenden (so ausdrücklich VG München, U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47; vgl. zur dahingehenden tatsächlichen Handhabung BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 19; B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11; a.A. Söfker, in: Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 40a ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2021 - 8 A 11024/21

    Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung; Verhältnis zur

    Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2017 - 15 ZB 17.985 - kam es ebenfalls nicht auf eine kumulierende Betrachtung an; das Verhältnis des Bauvorhabens zur Größe des Baugrundstücks wurde ebenso wie die im Vergleich zur Nachbarbebauung größere Grundfläche als bauplanungsrechtlich zulässig bewertet (juris, Rn. 11f.).

    Zum anderen - und vor allem - ist (entgegen der Auffassung der Klägerin) in der Rechtsprechung geklärt, dass für das Verhältnis von Gebäude zur umgebenden Freifläche auf das jeweilige Baugrundstück und nicht auf Freiflächen der Nachbargrundstücke abzustellen ist (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 R 208/85 -, BRS 48 Nr. 4: Relation zur Größe des Baugrundstücks; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 - DVBl. 2017, 1047 und juris, Rn. 54: Freifläche auf dem Grundstück des Bauherrn; BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 15 ZB 17.985 -, juris, 11: Verhältnis zur Größe des Baugrundstücks; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 1 CS 17.2496 -, juris, Rn. 18 f: "Freiflächen auf dem Baugrundstück", "auf dem Baugrundstück bei der geplanten Bebauung verbleibende Freiflächen").

  • VG München, 19.10.2022 - M 9 K 20.3988

    Vorbescheid, Hinreichende Bestimmtheit, Maß der baulichen Nutzung, Rechtmäßige

    Die Übereinstimmung von in Rede stehenden Vorhaben und Referenzobjekten in nur einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben, was der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten, widerspräche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11 spricht vom Verbot der "Rosinentheorie"; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20).

    Der Maßbestimmungsfaktor des Verhältnisses von bebauter Fläche zu Freifläche ist insoweit nicht kumulativ, d.h. nicht auf dieselben Referenzobjekte beschränkt, anzuwenden (so ausdrücklich VG München, U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47; vgl. zur dahingehenden tatsächlichen Handhabung BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 19; B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11; a.A. Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, 125. EL Mai 2017, § 34 Rn. 40a).

  • VG München, 28.06.2021 - M 8 K 19.5652

    Vorbescheid für Wohngebäude mit Kindertagesstätte im unbeplanten Innenbereich

    Die Übereinstimmung von in Rede stehendem Vorhaben und Referenzobjekten in nur einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben, was der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten, widerspräche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Ls. 2, Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11 spricht vom Verbot der "Rosinentheorie"; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20).
  • VG München, 12.10.2020 - M 8 K 18.3817

    Baugenehmigung zur Erweiterung eines Reihenmittelhauses

    Die Übereinstimmung von in Rede stehendem Vorhaben und Referenzobjekt in nur einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben, was der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten, widerspräche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11 spricht vom Verbot der "Rosinentheorie"; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20).
  • VG München, 03.11.2022 - M 11 K 20.1406

    Erfolglose Klage auf Verlängerung einer Baugenehmigung für einen Bungalowanbau

    Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension insgesamt kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (grundlegend: BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 14 f; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11 spricht vom Verbot des "Rosinenpickens").
  • VG München, 25.05.2022 - M 29 K 20.2623

    Funktionslosigkeit des Bebauungsplans, Einfügen in die nähere Umgebung,

    Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich eine Kombination der in der maßstabsbildenden Umgebung bei einzelnen Gebäuden separat jeweils größten vorzufindenden Faktoren wie Grundfläche, Geschosszahl und Höhe grundsätzlich verbietet, weil dadurch Baulichkeiten entstehen, die in ihren Dimensionen kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11).
  • VG München, 19.10.2021 - M 1 K 19.3374

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Wohnbebauung im Innenbereich

    Dabei verbietet sich eine Kombination der in der maßstabsbildenden Umgebung bei einzelnen Gebäuden separat jeweils größten vorzufindenden Faktoren wie Grundfläche, Geschosszahl und Höhe ("Rosinentheorie"), weil dadurch Baulichkeiten entstehen, die in ihren Dimensionen kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11).
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